Jus de non appellando (lat.), Recht der letzten Instanz; ehemals das Vorrecht einzelner deutscher Fürsten, zuletzt aller Kurfürsten, selbst höchste Gerichte im Land zu haben und somit der Berufung an die Reichsgerichte zu wehren. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html